Hinweise zur Versteuerung

Bitte beachtet, dass die dargestellten Hinweise zur Steuerpflicht nur ausgewählte Punkte darstellen, jedoch keine steuerliche Beratung. Triaphon übernimmt für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit keinerlei Haftung. Inwieweit die Einnahmen des/der Sprachmittler*in der Einkommensteuer unterliegen bzw. zu versteuern sind, kann nur für den jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Hierzu wird dem/der Sprachmittler*in empfohlen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen.

In Deutschland gilt die Einkommenssteuerpflicht.

Beispiel 1.  Wenn Ihr bei Triaphon eine Aufwandsentschädigung bis max. 840€ pro Jahr erhaltet, nebenberuflich bei Triaphon aktiv seid und keine weiteren ehrenamtlichen, vergüteten Tätigkeiten ausführt, ist keine Versteuerung der Aufwandsentschädigung nötig.

Beispiel 2. Wenn Ihr durch Triaphon mehr als 840€ pro Jahr nebenberuflich einnehmt, bei beliebig hohen sonstigen Einnahmen, sind alle Einnahmen über 840€ pro Jahr zu versteuern.

Beispiel 3. Wenn Ihr neben Triaphon ein anderes Ehrenamt ausübt, bei welchem ihr eine Ehrenamtspauschale erhaltet, so müssen die Einnahmen von Triaphon versteuert werden.