Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich:

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Auftragsverhältnis zwischen der Triaphon gemeinnützigen GmbH, Bessemerstraße 2-14, 12103 Berlin – nachfolgend „Triaphon“ genannt – und den beauftragten Laiendolmetschern – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

§ 2 Tätigkeitsbereich:

  1. Der Service von Triaphon besteht in der Vermittlung eines 24-Stunden-Telefon-Sprachmittlerservices für Krankenhäuser, durch den dessen Mitarbeiter telefonisch mit Laiendolmetschern in Verbindung treten können. Triaphon erbringt selbst keine Dolmetschleistungen. Der Telefon-Sprachmittlerservice soll die Kommunikation zwischen den Mitarbeitern der Krankenhäuser und den nicht-deutschsprachigen Patienten erleichtern, Kommunikationsdefizite abbauen und hieraus resultierenden Fehlern vorbeugen und im Wesentlichen an die Stelle einer ad-hoc Hinzuziehung von nicht spezifisch geschulten Laiendolmetschern vor Ort treten, der sich die Krankenhäuser sonst bedienen müssten.
  2. Die Vermittlung der Laiendolmetscher ist via Online-Telefonie programmiert und funktioniert als telefonische Direktverbindung zwischen den Mitarbeitern des Krankenhauses und dem vermittelten Laiendolmetscher. Bei einem eingehenden Anruf unter der Servicenummer von Triaphon wird eine direkte Verbindung zu einem im System angemeldeten Laiendolmetscher der gewählten Sprache hergestellt. Der Auftragnehmer erhält dadurch einen eingehenden Anruf auf sein Telefon, dessen Nummer vorher im System von Triaphon hinterlegt wurde.
  3. Der Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers umfasst ehrenamtliches Dolmetschen, in eigener Verantwortung, über eine telefonische Verbindung. Jeder Auftragnehmer erhält dafür zu Beginn seiner Tätigkeit einen persönlichen, passwort-geschützten-Account auf der Online-Plattform von Triaphon (www.triaphon.org). Den Zugang hierfür erhält der Auftragnehmer per E-Mail. Die Zustimmung zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Voraussetzung für die Aktivierung des Accounts. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Dritten Zugang zu seinem persönlichen Account zu gewähren oder sich durch Dritte unter seiner registrierten Telefonnummer in der Tätigkeit als Auftragnehmer vertreten zu lassen.
  4. Nach Aktivierung des persönlichen Accounts kann sich der Auftragnehmer frei für selbst gewählte Bereitschaftszeiten eintragen. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der selbst geplanten Einsatzzeiten keinen Weisungen durch Triaphon. Er ist in der Gestaltung seiner selbst geplanten Einsatzzeiten frei. Der Auftragnehmer hat für eine angemessene Gesprächsumgebung Sorge zu tragen, welche ein ordnungsgemäßes Dolmetschen ermöglicht. Triaphon behält sich vor, bei wiederholten unsachgemäßen Handlungen des Auftragnehmers, welche ein ordnungsgemäßes Dolmetschen oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Telefon-Sprachmittlerservices gefährden, erschweren oder unmöglich machen, den Account des betreffenden Auftragnehmers zu löschen und das Auftragsverhältnis zu widerrufen.

§ 3 Geschäftsbesorgung gegenüber Triaphon:

  1. Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Das für die Arbeit notwendige Telefon wird vom Auftragnehmer selbst gestellt. Triaphon stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlichen Informationen, Leitfäden und Schulungsmaterialen zur Verfügung. Deren Inhalt ist Bestandteil des Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer wird Triaphon unverzüglich über Abwicklungsschwierigkeiten und Verhinderungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung in Kenntnis setzen. Bei Verhinderungen des Auftragnehmers ist dies Triaphon unverzüglich nach Kenntniserlangung der Verhinderungsgründe mitzuteilen. In der Regel sollte eine solche Mitteilung nach Möglichkeit und Umständen der Verhinderungsgründe 24 Stunden vor Beginn der eingetragenen Bereitschaftszeit an Triaphon erfolgen. Erfolgt eine solche rechtzeitige Mitteilung nicht, stellt dies eine unsachgemäße Handlung im Sinne des § 2 Absatz 4 dar.

§ 4 Aufwandsentschädigung:

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tätigkeit für Triaphon ehrenamtlich erfolgt. Der Auftragnehmer erhält für das ehrenamtliche Dolmetschen grundsätzlich keine Vergütung oder Entgelt. Im Rahmen des unentgeltlichen Auftragsverhältnisses zwischen Triaphon und Auftragnehmer bestehen keine Vergütungs- oder Entgeltansprüche gleich welcher Art.
  2. Der Auftragnehmer hat jeweils am Quartalsende (Ende März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres) die Wahl zwischen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ohne Auszahlung einer Aufwandsentschädigung sowie einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Auszahlung einer Aufwandsentschädigung.
  3. Die Aufwandsentschädigung wird für den persönlichen und zeitlichen Einsatz des ehrenamtlich Tätigen gewährt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den persönlichen und zeitlichen Einsatz richtet sich damit nach dem Umfang des Einsatzes für Triaphon.
  4. Um den persönlichen und zeitlichen Einsatz genau zu erfassen, erfolgt die Gewährung der Aufwandsentschädigung im Bereitschaftsdienst pauschal nach Gesprächsminuten. Die Aufwandsentschädigung pro Minute beträgt dabei tagsüber (06-21 Uhr) 40 Cent, nachts (21-06 Uhr) 90 Cent. Zusätzlich gibt es einen Bonus für viel Bereitschaft:
    – ab 50 Stunden Bereitschaftszeit: 15 € pro Monat
    – ab 150 Stunden Bereitschaftszeit: 50 € pro Monat
    – ab 300 Stunden Bereitschaftszeit: 100 € pro Monat (Zahlungen sind nicht additiv)
  5. Folgende Regelungen gelten für den Bereitschaftsdienst im Rahmen des Auftragsverhältnisses: Der Auftragnehmer trägt sich für die Bereitschaftszeiten (je 3-Stunden-Blöcke) im Voraus (online) ein. Es können auch aufeinander folgende Bereitschaftszeiten gewählt werden. In den eingetragenen Bereitschaftszeiten muss sich der Auftragnehmer stets für ein Telefonat bereithalten. Sollte ein bereits eingetragener Bereitschaftsdienst nicht geleistet werden können, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich unverzüglich (online) auszutragen oder das Organisationsteam von Triaphon darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt eine solche rechtzeitige Mitteilung nicht, stellt dies eine unsachgemäße Handlung im Sinne des § 2 Absatz 4 dar.
  6. Triaphon behält sich das Recht vor, die pauschale Aufwandsentschädigung pro Minute neu zu veranschlagen und die Regelungen des Bereitschaftsdienstes anzupassen, um die gewährte Aufwandsentschädigung realistisch abzubilden und auf Veränderungen des Betriebsauflaufs flexibel reagieren zu können. Dies erfolgt unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist. Das Auftragsverhältnis kann im Fall einer solchen Anpassung vom Auftragnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.
  7. Durch die Aufwandsentschädigung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen Triaphon aus dem Auftragsverhältnis erfüllt.

§ 5 Auskunftserteilungspflicht gegenüber Dritten:

  1. Um die Privatsphäre und Anonymität aller Beteiligten in größtmöglichen Umfang zu wahren, werden im Rahmen der Nutzung des Telefon-Sprachmittlerservices grundsätzlich weder die Identität, noch andere persönliche Daten des Auftragnehmers oder anrufenden Krankenhauses durch Triaphon preisgegeben. Außerdem sind sowohl der Auftragnehmer als auch die Mitarbeiter des Krankenhauses unbedingt dazu angehalten keine persönlichen Daten, die eine Identifizierung ermöglichen, bei vermittelten Gesprächen zu offenbaren.
  2. Triaphon ist jedoch verpflichtet Datum und Uhrzeit des Telefonats, den Namen und Anschrift des eingesetzten Laiendolmetschers sowie Angaben zur Dauer des Gespräch und der gesprochenen Sprache zu speichern. Der Aufragnehmer wird Triaphon zu diesem Zweck über Änderungen im Zusammengang mit diesen Daten unverzüglich unterrichten. Diese persönlichen Daten werden in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Dauer von bis zu 10 Jahren gespeichert. Nur auf ein berechtigtes Verlangen und sofern vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet, stellt Triaphon diese Daten den Krankenhäusern zur Verfügung. Triaphon wird darauf hinwirken, dass sämtliche Daten nach Ablauf der Archivierungsfrist gelöscht werden und für die Auftragnehmer ein Höchstmaß an möglicher Anonymität gewährleistet ist.

§ 6 Verhältnis der Auftragnehmer zu anderen Vertragspartnern von Triaphon:

  1. Der Auftragnehmer und Triaphon sind sich einig und den Krankenhäusern ist bekannt, dass es sich bei dem ehrenamtlichen Dolmetschen um eine Gefälligkeit des Auftragnehmers gegenüber den Krankenhäusern handelt und kein vertragliches Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten zwischen dem Auftragnehmer und den Krankenhäusern eingegangen werden soll.
  2. Auf Grund dieses Gefälligkeitsverhältnisses zwischen Auftragnehmer und den Krankenhäusern im Zusammenhang mit dem von Triaphon vermittelten Dolmetschen, das Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, bestehen deshalb auch keine Vergütungs- oder Entgeltansprüche gleich welcher Art des Auftragnehmers gegenüber den Krankenhäusern. Der für das ehrenamtliche Dolmetschen erbrachte Aufwand wird ausschließlich mit der in § 4 beschriebenen pauschalierten Aufwandsentschädigung abgegolten. Der Auftragnehmer wird keine Ansprüche auf Vergütung, Entgelt, Aufwendungsersatz oder Erstattung von Auslagen und Kosten gegenüber den Krankenhäusern geltend machen.

§ 7 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen:

  1. Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftragsverhältnisses erhalten hat, sind von ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Über die Gesamtheit von Gesprächsinhalten sowie zusätzlicher Informationen von Patienten und/oder Angehörigen, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar bekannt werden, ist der Auftragnehmer zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Triaphon Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.

§ 8 Laufzeit:

  1. Bei Neueintritt in das Auftragsverhältnis gilt das Eintrittsdatum des Auftragnehmers als Auftragsbeginn.
  2. Das Auftragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gekündigt bzw. widerrufen werden.

§ 9 Gerichtsstand:

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten hieraus ist Berlin.